Abschließbare Fenstergriffe in Rettungswegen zulässig

Abschließbare Fenstergriffe in Rettungswegen zulässig

Schlüssel muss im Notfall schnell erreichbar sein:

Wenn Brandschutz und Einbruchschutz aufeinandertreffen, stellt sich vielen die Frage „Dürfen Fenster oder Türen, die als Rettungsweg dienen, abschließbar sein – also z. B. einen abschließbaren Fenstergriff besitzen?“ – „Zuhause sicher“ hat recherchiert, Juristen befragt und beispielhaft das Kompendium Baurecht Nordrhein-Westfalen studiert. Das Ergebnis: Fenster und Türen, die verschlossen sind und nicht (schnell genug) geöffnet werden können, sind als Rettungsweg ungeeignet. Aber: „Ist das Fenster (oder die Tür) als Einbruchschutz von innen durch einen Schließmechanismus gesichert, der nur durch einen Schlüssel zu entriegeln ist, ist die Öffnung […] als Rettungsweg geeignet, wenn der Schlüssel so deponiert wird, dass er im Notfall von dem Benutzer schnell und sicher erreicht und eingesetzt werden kann“, so Dr. Hansjochen Dürr, Dr. Hubertus Schulte Beerbühl: Baurecht. Nordrhein-Westfalen. Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung. 5. Auflage. Nomos: Baden-Baden 2018.
Die Verwendung abschließbarer Griffe an Fenstern und Türen, die als Rettungsweg dienen, sind danach grundsätzlich zulässig.